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BGG - Behindertengleichstellungsgesetz

Ein umfassender Leitfaden zum deutschen Behindertengleichstellungsgesetz - das grundlegende Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zum Verbot von Diskriminierung in der Bundesverwaltung

Grundlegendes Behindertenrechtsgesetz
Das BGG ist das grundlegende deutsche Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 und erheblich geändert in den Jahren 2016 und 2018. Es begründet umfassende Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe, Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung für Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung. Das BGG bildet die rechtliche Grundlage für Durchführungsverordnungen wie die BITV 2.0 und beeinflusst privatwirtschaftliche Gesetze wie das BFSG.

Einführung in das BGG

Was ist das Behindertengleichstellungsgesetz?

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist das umfassende Bundesgesetz Deutschlands zur Begründung von Gleichstellungsrechten für Menschen mit Behinderungen. Verabschiedet am 27. April 2002 und in Kraft getreten am 1. Mai 2002, markierte das BGG einen Paradigmenwechsel in der deutschen Behindertenpolitik von einem rein fürsorglichen Ansatz hin zu einem rechtebasierten Ansatz, der auf den Prinzipien von Gleichstellung, Selbstbestimmung und voller Teilhabe an der Gesellschaft beruht.

Das BGG gilt für die Bundesverwaltung (Bundesverwaltung) und begründet verbindliche Verpflichtungen für Bundesministerien, Behörden und öffentliche Einrichtungen. Es legt fest, dass Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden dürfen und verlangt den Abbau von Barrieren, die eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft verhindern.

Mit etwa 10,4 Millionen Menschen mit anerkannten Behinderungen in Deutschland – rund 13% der Bevölkerung – ist das BGG eines der sozial bedeutsamsten Bundesgesetze. Es betrifft nicht nur Menschen mit dauerhaften Behinderungen, sondern auch Personen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen, altersbedingten Einschränkungen und chronischen Erkrankungen.

Historische Entwicklung und Änderungen

Ursprüngliches BGG (2002)

Das ursprüngliche BGG begründete Grundprinzipien: Benachteiligungsverbot, Barrierefreiheitsanforderungen für Gebäude und Informationstechnik, Teilhaberechte für Behindertenorganisationen und das Konzept der Zielvereinbarungen (Zielvereinbarungen) als Alternative zur Regulierung.

Große Änderung (2016)

Das BGGWeiterentwicklungsgesetz (BGG-Weiterentwicklungsgesetz) vom 19. Juli 2016 brachte wesentliche Änderungen:

  • Einführung des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen (§ 7 Absatz 2)
  • Stärkung der Frauenrechte (§ 2 zu intersektionaler Diskriminierung)
  • Schaffung der Verbindung zum Bundesteilhabegesetz
  • Einrichtung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)
  • Stärkung der Teilhaberechte für Behindertenorganisationen
  • Einführung des Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsverfahren) nach § 16

Änderung zur Web-Barrierefreiheit (2018)

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites (2016/2102) durch Änderungen des BGG:

  • Einfügung von § 12a zur Begründung umfassender Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen
  • Verpflichtung zu Barrierefreiheitserklärungen für alle Bundeswebsites und -anwendungen (§ 12b)
  • Einrichtung einer Überwachungsstelle (Überwachungsstelle, § 13)
  • Aktualisierung der BITV 2.0 zur Einhaltung von WCAG 2.1 Level AA

Anwendungsbereich und Kernkonzepte

Wer ist geschützt? Behindertenbegriff

§ 3 BGG definiert Menschen mit Behinderungen (Menschen mit Behinderungen) umfassend:

„Menschen mit Behinderungen [...] sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können."

Diese Definition umfasst Personen, die haben:

  • Körperliche Beeinträchtigungen (körperliche Beeinträchtigungen): Mobilitätseinschränkungen, eingeschränkte Hand- oder Armnutzung, eingeschränkte Kraft oder Ausdauer
  • Seelische/psychische Beeinträchtigungen (seelische Beeinträchtigungen): Psychische Erkrankungen, Angststörungen, Depressionen, PTBS
  • Geistige Beeinträchtigungen (geistige Beeinträchtigungen): Intellektuelle Behinderungen, Lernbehinderungen, Entwicklungsbeeinträchtigungen
  • Sinnesbeeinträchtigungen (Sinnesbeeinträchtigungen): Blindheit und Sehbehinderungen, Gehörlosigkeit und Hörbehinderungen, Unterschiede in der sensorischen Verarbeitung

Wichtig ist, dass die Definition das soziale Modell von Behinderung übernimmt: Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen individuellen Beeinträchtigungen und Umweltbarrieren. Dies verlagert den Fokus vom „Reparieren" von Individuen auf das Beseitigen gesellschaftlicher Barrieren.

Keine formale Anerkennung erforderlich
Im Gegensatz zu Sozialleistungen (die eine formale Anerkennung des Behindertenstatus erfordern können) gelten BGG-Rechte für alle, die die funktionale Definition von Behinderung erfüllen, unabhängig davon, ob sie ihre Behinderung offiziell registriert haben oder einen Schwerbehindertenausweis besitzen.

Wer ist verpflichtet? Anwendungsbereich

Das BGG gilt für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes (Bundesbehörden), definiert in § 1 als:

Unmittelbare Bundesverwaltung

  • Bundesministerien und Bundeskanzleramt
  • Bundesbehörden und -ämter (Bundesbehörden)
  • Bundesgerichte (Bundesgerichte)
  • Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat usw.)

Mittelbare Bundesverwaltung

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene (Körperschaften des öffentlichen Rechts)
  • Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene (Anstalten des öffentlichen Rechts)
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene (Stiftungen des öffentlichen Rechts)
  • Beispiele: Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenkassen auf Bundesebene, Bundesagentur für Arbeit

Private Rechtsträger mit öffentlichen Aufgaben

Private Organisationen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen (Beliehene), unterliegen den BGG-Anforderungen bei Ausübung hoheitlicher Befugnisse.

Landesebene-Äquivalente
Das BGG gilt nur auf Bundesebene. Jedes der 16 deutschen Bundesländer hat ein eigenes Behindertengleichstellungsgesetz (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz) für Landes- und Kommunalbehörden erlassen. Diese Landesgesetze spiegeln typischerweise die Struktur und Prinzipien des BGG wider, während sie länderspezifische Verwaltungsstrukturen berücksichtigen.

Kernprinzip: Benachteiligungsverbot

§ 7 BGG begründet das zentrale Benachteiligungsverbot (Benachteiligungsverbot):

„Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden."

Dieses Verbot umfasst sowohl:

  • Unmittelbare Benachteiligung (unmittelbare Benachteiligung): Weniger günstige Behandlung von Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund
  • Mittelbare Benachteiligung (mittelbare Benachteiligung): Scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die Menschen mit Behinderungen besonders benachteiligen, sofern nicht objektiv gerechtfertigt

Angemessene Vorkehrungen (Angemessene Vorkehrungen)

§ 7 Absatz 2 BGG, 2016 zur Anpassung an die UN-BRK hinzugefügt, legt fest, dass die Verweigerung angemessener Vorkehrungen Diskriminierung darstellt:

„Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn eine Person, Institution oder Einrichtung die Verwendung von Hilfsmitteln verweigert oder behindert oder eine Begleitperson zurückweist."

Angemessene Vorkehrungen bedeuten notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte auf gleichberechtigter Grundlage ausüben können, sofern dies keine unverhältnismäßige oder unzumutbare Belastung (unverhältnismäßige Belastung) darstellt.

Beispiele für angemessene Vorkehrungen umfassen:

  • Zulassen der Nutzung von Hilfstechnologien (Bildschirmlesegeräte, Hörgeräte usw.)
  • Gestatten der Begleitung durch Assistenztiere oder persönliche Assistenten
  • Bereitstellung von Dokumenten in alternativen Formaten (Großdruck, Braille, Audio, Leichte Sprache)
  • Anpassung von Verfahren oder Fristen zur Berücksichtigung behinderungsbedingter Bedürfnisse
  • Durchführung baulicher Veränderungen zur Ermöglichung des Zugangs
  • Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder Echtzeit-Untertitelung für Sitzungen und Verfahren

Barrierefreiheitsanforderungen (Barrierefreiheit)

Definition barrierefreier Gestaltung

§ 4 BGG definiert barrierefreie Gestaltung (barrierefreie Gestaltung):

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."

Barrierefrei bedeutet in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich. Dieser hohe Standard verlangt, dass:

  • Menschen mit Behinderungen Einrichtungen und Dienstleistungen selbstständig finden, zugänglich machen und nutzen können
  • Barrierefreiheit gleichwertig zu der für Menschen ohne Behinderungen verfügbaren sein muss
  • Lösungen „in der allgemein üblichen Weise" nutzbar sein müssen – spezialisierte Lösungen, die Menschen mit Behinderungen ausgrenzen, sind unzureichend

Bauliche Barrierefreiheit (Bauliche Barrierefreiheit)

§ 8 BGG verlangt, dass Gebäude von Bundesbehörden barrierefrei gestaltet werden. Dies umfasst:

Neubauten und größere Renovierungen

Neue Bundesgebäude und größere Renovierungen müssen barrierefrei nach geltenden technischen Normen gestaltet werden, insbesondere:

  • DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
  • DIN 18040-2: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (für Bundeswohnungen)
  • DIN 32984: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum für blinde und sehbehinderte Menschen

Anforderungen umfassen barrierefreie Eingänge, Aufzüge, Türen ausreichender Breite, barrierefreie Toiletten, angemessene Beschilderung, akustische und visuelle Alarmsysteme und Leitsysteme.

Bestandsgebäude

§ 8 Absatz 2 verlangt, dass bestehende Bundesgebäude „soweit möglich" (soweit möglich) barrierefrei gemacht werden. Obwohl anerkannt wird, dass vollständige Barrierefreiheit nicht immer sofort erreichbar ist, müssen Bundesbehörden:

  • Pläne zur schrittweisen Verbesserung der Barrierefreiheit entwickeln und umsetzen
  • Barrierefreiheitsverbesserungen nach öffentlichem Verkehr und Nutzung priorisieren
  • Sicherstellen, dass fehlende vollständige bauliche Barrierefreiheit Menschen mit Behinderungen nicht vom Zugang zu Dienstleistungen ausschließt (durch alternative Dienstleistungserbringung falls erforderlich)

Digitale Barrierefreiheit (Digitale Barrierefreiheit)

§ 12a: Websites und mobile Anwendungen

§ 12a BGG, eingefügt 2018, begründet umfassende Anforderungen für digitale Barrierefreiheit:

  • Websites: Alle Bundeswebsites müssen barrierefrei gemäß Europäischer Norm EN 301 549 (einschließlich WCAG 2.1 Level AA) sein
  • Mobile Anwendungen: Bundesanwendungen für Mobilgeräte müssen dieselben Barrierefreiheitsstandards erfüllen
  • Intranets und Extranets: Interne Websites und geschlossene Plattformen müssen barrierefrei sein
  • Elektronische Dokumente: PDFs, Formulare und andere Dokumente müssen barrierefrei sein

Umsetzungsdetails sind in der BITV 2.0 spezifiziert, die durch § 12 BGG autorisiert ist.

§ 12b: Barrierefreiheitserklärungen

Jede Bundeswebsite und mobile Anwendung muss eine detaillierte Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, die den Konformitätsstatus, bekannte Probleme, einen Feedbackmechanismus und Informationen zum Durchsetzungsverfahren umfasst.

§ 13: Überwachung

Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik führt regelmäßige Überwachungen durch, veröffentlicht Berichte und unterstützt Bundesbehörden bei der Erreichung digitaler Barrierefreiheit.

Kommunikationsbarrierefreiheit (Kommunikation)

§ 11: Gebärdensprache und Kommunikationshilfen

Gehörlose und schwerhörige Personen haben das Recht, bei der Interaktion mit Bundesbehörden Deutsche Gebärdensprache (Deutsche Gebärdensprache - DGS), Internationale Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen zu verwenden. Bundesbehörden müssen:

  • Qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher auf Anfrage bereitstellen
  • Kommunikation in Gebärdensprache für offizielle Verfahren akzeptieren
  • Alternativen wie Echtzeit-Text, schriftliche Kommunikation oder Video-Relay-Dienste anbieten
  • Die Kosten für Kommunikationshilfen tragen

Leichte Sprache (Leichte Sprache)

§ 11 Absatz 2 verlangt, dass Bundesbehörden Informationen in Leichter Sprache für Personen mit kognitiven oder Lernbehinderungen bereitstellen. Leichte Sprache verwendet:

  • Kurze, einfache Sätze
  • Gebräuchliche, alltägliche Wörter
  • Klare Struktur mit Überschriften und kurzen Absätzen
  • Unterstützende Bilder und Illustrationen
  • Vermeidung von Passiv, Konjunktiv und komplexer Grammatik

Bundeswebsites müssen Zusammenfassungen wichtiger Informationen in Leichter Sprache bereitstellen.

Einfache Sprache (Einfache Sprache)

Über Leichte Sprache hinaus ermutigt das BGG zur Verwendung von Einfacher Sprache (Einfache Sprache) für die allgemeine Kommunikation. Einfache Sprache ist weniger vereinfacht als Leichte Sprache, legt aber dennoch Wert auf Klarheit, vermeidet bürokratischen Jargon, komplexe Satzstrukturen und Fachterminologie, wo einfachere Alternativen existieren.

Teilhaberechte (Partizipation)

Rolle der Behindertenorganisationen (Verbände)

Das BGG erkennt an, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen in Entscheidungen, die sie betreffen, sinnvoll einbezogen werden müssen, gemäß dem Prinzip „Nichts über uns ohne uns".

§ 14 BGG gewährt anerkannten Behindertenorganisationen (anerkannte Verbände) Teilhaberechte in Gesetzgebungs- und Regulierungsverfahren, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Organisationen, die die gesetzlichen Kriterien erfüllen, können:

  • Stellungnahmen und Meinungen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen einreichen
  • Anhörungen und Konsultationen mit Bundesministerien beantragen
  • In Beiräten und Kommissionen mitwirken
  • Informationen über geplante Maßnahmen erhalten, die Barrierefreiheit und Behindertenrechte betreffen

Behindertenbeauftragte (Beauftragte)

Behindertenbeauftragte der Bundesregierung

Die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, eingerichtet durch eine verwandte Bestimmung, dient als Fürsprecherin für Behindertenrechte auf Bundesebene, fördert die Umsetzung des BGG, berät Ministerien und vertritt Behindertenperspektiven in der Bundespolitik.

Behindertenbeauftragte auf Ministeriumsebene

Jedes Bundesministerium ernennt eine Behindertenbeauftragte (Behindertenbeauftragte), die für die Förderung von Barrierefreiheit und Behindertengleichstellung im Zuständigkeitsbereich dieses Ministeriums verantwortlich ist.

Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Die durch die BGG-Änderungen von 2016 eingerichtete Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Bundesfachstelle für Barrierefreiheit) bietet:

  • Fachberatung und Konsultation für Bundesbehörden zur Umsetzung von Barrierefreiheit
  • Schulung und Kapazitätsaufbau für Bundesbedienstete
  • Forschung und Dokumentation bewährter Verfahren
  • Informationsressourcen für die Öffentlichkeit
  • Koordination zwischen Bundesbehörden und Behindertenorganisationen

Durchsetzung und Rechtsmittel

Schlichtungsverfahren (Schlichtungsverfahren)

§ 16 BGG richtet eine Schlichtungsstelle (Schlichtungsstelle) ein, die eine kostenlose, informelle Streitbeilegung für Diskriminierungsansprüche wegen Behinderung gegen Bundesbehörden bietet.

Wer kann Schlichtung nutzen?

  • Einzelne Menschen mit Behinderungen, die Diskriminierung oder Barrierefreiheitshindernisse erfahren
  • Anerkannte Behindertenorganisationen im Namen betroffener Personen oder in Fällen von öffentlichem Interesse
  • Verbände mehrerer Personen mit ähnlichen Diskriminierungsansprüchen

Schlichtungsverfahren

  • Einleitung (Einleitung): Schriftliche Beschwerde bei der Schlichtungsstelle einreichen, die die Diskriminierung beschreibt und die beteiligte Bundesbehörde identifiziert
  • Vorprüfung (Vorprüfung): Schlichtungsstelle prüft, ob der Fall in ihre Zuständigkeit fällt
  • Benachrichtigung (Benachrichtigung): Bundesbehörde wird benachrichtigt und um Stellungnahme gebeten
  • Vermittlung (Vermittlung): Schlichtungsstelle vermittelt Verhandlungen zwischen den Parteien zur Erreichung einer für beide Seiten akzeptablen Lösung
  • Empfehlung (Empfehlung): Falls keine Einigung erzielt wird, kann die Schlichtungsstelle Empfehlungen aussprechen
  • Abschluss (Abschluss): Verfahren schließt typischerweise innerhalb von drei Monaten ab

Schlichtung ist freiwillig, vertraulich und schließt spätere Rechtsschritte nicht aus. Beschwerdeführern werden keine Kosten berechnet.

Folgen bei Nichteinhaltung

Obwohl das BGG keine direkten Bußgelder gegen Bundesbehörden vorsieht (sie können sich nicht selbst bestrafen), kann Nichteinhaltung führen zu:

  • Gerichtliche Anordnungen (Gerichtliche Anordnungen): Verwaltungsgerichte können spezifische Compliance-Maßnahmen anordnen
  • Dienstaufsicht (Dienstaufsicht): Vorgesetzte Behörden können disziplinarische Maßnahmen gegen nicht konforme Beamte ergreifen
  • Öffentliche Berichterstattung (Öffentliche Berichterstattung): Überwachungsstellen berichten öffentlich über Compliance-Level
  • Haushaltsrechtliche Konsequenzen (Haushaltsrechtliche Konsequenzen): Parlament kann Budgets anpassen oder Bedingungen für nicht konforme Behörden hinzufügen
  • Reputationsschäden (Reputationsschäden): Öffentliche Kritik und Medienaufmerksamkeit
  • Politische Verantwortung (Politische Verantwortung): Minister und Beamte können parlamentarischen Fragen und politischem Druck ausgesetzt sein

Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen

Gilt das BGG für private Unternehmen?

Nein, das BGG gilt nur für Bundesbehörden. Private Unternehmen unterliegen anderen Gesetzen: dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) für Beschäftigung und zivilrechtliche Rechtsgeschäfte und dem BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) für Produkte und Dienstleistungen. Private Rechtsträger, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, unterliegen jedoch dem BGG bei Ausübung dieser Funktionen.

Gilt das BGG für Landes- und Kommunalverwaltungen?

Nein, das BGG gilt nur für Bundesbehörden (Bundes-). Jedes Bundesland hat ein eigenes Behindertengleichstellungsgesetz (Landes-BGG) für Landes- und Kommunalverwaltungen. Diese Landesgesetze spiegeln typischerweise die BGG-Struktur und -Prinzipien wider.

Muss ich meine Behinderung offiziell registrieren, um BGG-Rechte geltend zu machen?

Nein. BGG-Rechte gelten für alle, die die funktionale Definition von Behinderung in § 3 erfüllen, unabhängig davon, ob sie ihre Behinderung formal registriert haben oder einen Schwerbehindertenausweis besitzen. Für bestimmte Leistungen nach anderen Gesetzen (wie Arbeitsschutz nach SGB IX) kann jedoch eine formale Anerkennung erforderlich sein.

Was ist der Unterschied zwischen BGG und der UN-BRK?

Die UN-BRK ist ein internationales Menschenrechtsabkommen, das Deutschland 2009 ratifiziert hat und bindende internationale Verpflichtungen schafft. Das BGG ist deutsches Bundesrecht zur Umsetzung der UN-BRK-Prinzipien für die Bundesverwaltung. Die UN-BRK hat einen breiteren Anwendungsbereich (alle Lebensbereiche), während das BGG sich auf Bundesbehörden konzentriert. Beide sind unmittelbar anwendbares deutsches Recht.

Fragen zu Rechten und Pflichten

Was sind angemessene Vorkehrungen und wann müssen sie bereitgestellt werden?

Angemessene Vorkehrungen (angemessene Vorkehrungen) bedeuten notwendige Änderungen und Anpassungen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte auf gleichberechtigter Grundlage ausüben können. Bundesbehörden müssen angemessene Vorkehrungen bereitstellen, sofern dies keine unverhältnismäßige oder unzumutbare Belastung darstellt. Beispiele umfassen die Bereitstellung von Dokumenten in alternativen Formaten, das Zulassen von Hilfstechnologien oder die Anpassung von Verfahren. Die Verweigerung angemessener Vorkehrungen ohne Begründung stellt Diskriminierung nach § 7 Absatz 2 BGG dar.

Kann ich bei Kontakt mit Bundesbehörden Gebärdensprache verwenden?

Ja. § 11 BGG gewährt gehörlosen und schwerhörigen Personen das Recht, Deutsche Gebärdensprache (DGS) oder Internationale Gebärdensprache zu verwenden. Bundesbehörden müssen auf Anfrage qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher bereitstellen, auf Kosten der Behörde. Sie sollten die Behörde wenn möglich im Voraus benachrichtigen, um Zeit für die Organisation eines Dolmetschers zu ermöglichen.

Kann ich meinen Assistenzhund in Bundesgebäude mitbringen?

Ja. Die Verweigerung des Zugangs für Assistenztiere (Assistenzhunde) stellt Diskriminierung nach § 7 Absatz 2 BGG dar. Dies gilt für Blindenführhunde, Signalhunde für gehörlose Personen, Servicehunde für Personen mit Mobilitätseinschränkungen und psychiatrische Servicehunde. Die einzigen Ausnahmen sind Bereiche, in denen Tiere aus zwingenden Hygiene- oder Sicherheitsgründen verboten sind (z.B. sterile medizinische Umgebungen, Lebensmittelzubereitungsbereiche).

Müssen Bundeswebsites mit meinem Bildschirmlesegerät funktionieren?

Ja. § 12a BGG verlangt, dass Bundeswebsites den WCAG 2.1 Level AA-Standards entsprechen (detailliert in BITV 2.0), was vollständige Bildschirmlesegerät-Kompatibilität umfasst. Wenn Sie auf Barrierefreiheitshindernisse auf einer Bundeswebsite stoßen, können Sie diese über den Feedbackmechanismus in der Barrierefreiheitserklärung der Website melden, die Überwachungsstelle des Bundes kontaktieren oder das Schlichtungsverfahren einleiten.

Fragen zur Durchsetzung

Wie kann ich eine Beschwerde nach dem BGG einreichen?

Versuchen Sie zunächst, das Problem direkt mit der Bundesbehörde zu lösen. Falls erfolglos, können Sie das Schlichtungsverfahren (Schlichtungsverfahren) einleiten, indem Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Schlichtungsstelle BGG einreichen. Das Verfahren ist kostenlos, informell und erfordert keine anwaltliche Vertretung. Falls die Schlichtung das Problem nicht löst, können Sie Rechtsschritte durch Verwaltungsgerichte einleiten.

Wie lange dauert das Schlichtungsverfahren?

Die Schlichtungsstelle strebt einen Abschluss der Schlichtung innerhalb von drei Monaten an. Komplexe Fälle können länger dauern. Das Verfahren ist vertraulich und freiwillig. Selbst wenn die Schlichtung erfolglos ist, behalten Sie alle Rechtsmittel.

Können Behindertenorganisationen in meinem Namen klagen?

Anerkannte Behindertenorganisationen können nach § 15 BGG Klagen im eigenen Namen erheben, wenn Probleme viele Menschen mit Behinderungen betreffen oder systemische Barrieren beinhalten. Sie müssen nicht persönlich als Kläger genannt werden. Organisationen können Ihren Einzelfall auch durch Informationen, Beratung und manchmal anwaltliche Vertretung unterstützen.

Was passiert, wenn eine Bundesbehörde einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt?

Bundesbehörden sind gesetzlich verpflichtet, rechtskräftigen gerichtlichen Anordnungen nachzukommen. Falls eine Behörde nicht nachkommt, können zusätzliche Durchsetzungsmechanismen in Anspruch genommen werden, einschließlich Dienstaufsicht (Dienstaufsicht), Verfahren wegen Missachtung und letztlich exekutive Durchsetzung. Anhaltende Nichteinhaltung kann zu disziplinarischen Maßnahmen gegen verantwortliche Beamte führen.

Ressourcen und Unterstützung

Offizielle Ressourcen

Große Behindertenorganisationen

  • Deutscher Behindertenrat (DBR): Dachverband deutscher Behindertenverbände
  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV): Deutscher Verband für blinde und sehbehinderte Menschen
  • Deutscher Gehörlosen-Bund (DGB): Deutscher Gehörlosenverband
  • Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK): Bundesverband für Menschen mit körperlichen Behinderungen
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe: Bundesvereinigung für Menschen mit geistigen und Entwicklungsbehinderungen
  • Sozialverband VdK Deutschland: Deutschlands größter Sozialverband zur Interessenvertretung von Behindertenrechten
  • SOVD (Sozialverband Deutschland): Sozialverband mit Rechtsberatung und -vertretung
Ein lebendiges Gesetz für Gleichstellung
Das BGG ist mehr als ein Gesetzestext – es repräsentiert Deutschlands Verpflichtung zum grundlegenden Prinzip, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft mit dem Recht auf volle Teilhabe sind. Während die Umsetzung weitergeht und Herausforderungen bleiben, bietet das BGG eine starke rechtliche Grundlage für die Förderung von Behindertenrechten und Barrierefreiheit. Jede Person mit Behinderung, jede Behindertenorganisation und jeder Beamte, der an der Umsetzung des BGG arbeitet, trägt zum Aufbau eines inklusiveren Deutschlands bei.