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Recht & BFSG

BFSG-Abmahnung erhalten: was Sie jetzt tun sollten

Seit August 2025 rollen Abmahnwellen wegen BFSG-Verstößen, seit Februar 2026 mit beigefügten Prüfberichten. Dieser Ratgeber ordnet die offene Rechtslage ein, nennt die sechs Schritte nach Erhalt und zeigt, wie Sie die angreifbaren Lücken schließen. Stand: Juli 2026.

Redaktion accessibility-check.aiAktualisiert am 10. Juli 20269 Min. LesezeitNur Text

Ein Brief von einer Kanzlei, der Vorwurf: Ihre Website verstößt gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dazu eine Geldforderung, eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Frist, die bereits läuft. Wenn das gerade Ihre Situation ist, hilft dieser Artikel beim Einordnen und beim Sortieren der nächsten Schritte, Stand: Juli 2026. Eines vorweg, weil es wichtiger ist als alles Folgende: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Eine echte Abmahnung mit laufender Frist gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts, am besten mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht. Was dieser Artikel leistet: Er erklärt, was hinter den Abmahnwellen steckt, wie die Rechtslage aussieht und welche sechs Schritte sich in der Praxis bewährt haben.

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Was gerade passiert: zwei Abmahnwellen seit 2025

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG für viele Websites, Shops und Apps, die sich an Verbraucher richten. Was das Gesetz verlangt und wen es erfasst, steht im Ratgeber BFSG einfach erklärt. Kaum war der Stichtag verstrichen, begann die kommerzielle Verwertung: Abmahnungen, die sich auf die §§ 3, 3a UWG stützen, also auf das Wettbewerbsrecht. Die Logik dahinter: Wer sein Angebot nicht barrierefrei macht, verschafft sich einen unlauteren Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die in Barrierefreiheit investiert haben.

Die erste Welle rollt seit August 2025. Eine Kölner Kanzlei mahnt im Auftrag eines Webdesigners ab. Die Forderungen liegen um 595 Euro, kombiniert mit einer typischen Zahlungsfrist von 10 Tagen und einer Frist von 3 Monaten, um die Website barrierefrei zu machen. Trusted Shops hat den Ablauf dieser Welle ausführlich dokumentiert.

Seit Februar 2026 läuft eine zweite Welle, und sie ist professioneller aufgezogen. Eine Berliner Kanzlei fordert um die 2.700 Euro, in einem dokumentierten Realfall exakt 2.706,18 Euro, und setzt einen Gegenstandswert von 50.000 Euro an. Der wichtige Unterschied zur ersten Welle: Diesen Schreiben liegen WCAG-Prüfberichte eines externen Prüfdienstleisters bei. Wer darauf setzt, die Abmahnung nenne ohnehin keine konkreten Verstöße und erledige sich von selbst, wird hier enttäuscht. Die Berichte listen Fundstellen auf, und die lassen sich nachprüfen. Genau das sollten Sie auch tun. Wenn Ihrem Schreiben ein solcher Prüfbericht beiliegt, springen Sie unten direkt zu Schritt 4: dem Abgleich der behaupteten Fundstellen mit dem echten Zustand Ihrer Website.

Welle 1Welle 2
Läuft seitAugust 2025Februar 2026
AbsenderKölner Kanzlei im Auftrag eines WebdesignersBerliner Kanzlei
Forderungum 595 Euroum 2.700 Euro
Rechtsgrundlage§§ 3, 3a UWG§§ 3, 3a UWG, Gegenstandswert 50.000 Euro
Besonderheit10 Tage Zahlungsfrist, 3 Monate UmsetzungsfristWCAG-Prüfberichte eines externen Prüfdienstleisters beigefügt

Sind die Abmahnungen überhaupt rechtens?

Die ehrliche Antwort: Das ist offen. Ob Verstöße gegen das BFSG überhaupt über das UWG abgemahnt werden können, hat bislang kein Gericht entschieden. Stand Juli 2026 gibt es kein bekanntes Urteil zu dieser Frage. Beide Wellen bewegen sich also auf rechtlich unerprobtem Terrain, und das schneidet in beide Richtungen.

Viele Fachleute halten die laufenden Abmahnungen für angreifbar. Zwei Argumente tauchen dabei immer wieder auf: Zum einen ist zweifelhaft, ob zwischen einem Webdesigner und, sagen wir, einem abgemahnten Möbelhändler das konkrete Wettbewerbsverhältnis besteht, das das UWG voraussetzt. Zum anderen gibt es Indizien für Rechtsmissbrauch, etwa die massenhafte Versendung praktisch gleichlautender Schreiben. Ob diese Argumente vor Gericht tragen, ist aber genau der Teil, der noch nicht entschieden ist.

Daraus folgt nicht, dass Sie das Schreiben ignorieren dürfen. Erstens kann die Gegenseite den Anspruch gerichtlich weiterverfolgen, und dann entscheidet ein Gericht statt eines Blogartikels. Zweitens sind die behaupteten Verstöße in vielen Fällen real: Fehlende Alt-Texte, zu schwache Kontraste oder unbeschriftete Formularfelder stehen tatsächlich auf sehr vielen Websites und lassen sich mit jedem Prüfwerkzeug belegen. Eine Abmahnung kann handwerklich fragwürdig und in der Sache trotzdem nicht aus der Luft gegriffen sein. Diese beiden Ebenen zu trennen ist der Kern einer klugen Reaktion.

Wir aktualisieren diesen Artikel

Die Frage, ob BFSG-Verstöße per UWG abmahnfähig sind, wird früher oder später ein Gericht beantworten. Sobald ein erstes Urteil bekannt wird, arbeiten wir es hier ein. Der aktuelle Stand: Juli 2026, kein bekanntes Urteil.

Die sechs Schritte nach Erhalt

Die folgenden Schritte ersetzen keinen Anwalt. Sie sorgen aber dafür, dass Sie vorbereitet in die Beratung gehen, keine Frist verschlafen und der Gegenseite keine unnötigen Angriffsflächen liefern.

  1. Ruhe bewahren und Fristen notieren. Eine Abmahnung ist das Schreiben einer Kanzlei, kein Gerichtsbeschluss. Tragen Sie jede Frist aus dem Schreiben mit Vorlauf in den Kalender ein. Bei der ersten Welle sind 10 Tage Zahlungsfrist üblich: knapp, aber genug für eine geordnete Reaktion.
  2. Nichts unterschreiben, nichts zahlen, noch nicht. Die Summe ungeprüft zu überweisen oder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben sind die beiden teuersten Reflexe. Beides lässt sich später kaum korrigieren.
  3. Prüfen, ob Ihr Angebot überhaupt erfasst ist. Das BFSG gilt nicht für jede Website. Reine Info-Seiten ohne Shop oder Buchung fallen meist nicht darunter, Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Die Kriterien und ihre Grauzonen stehen im Ratgeber BFSG einfach erklärt.
  4. Prüfen, ob die behaupteten Verstöße existieren. Scannen Sie Ihre Website gegen die WCAG 2.2, mit dem Check oben dauert das Minuten. Gleichen Sie das Ergebnis mit dem Prüfbericht der Gegenseite ab: Was ist belegt, was nicht, was ist inzwischen behoben?
  5. Anwaltliche Beratung holen. Mit Fristenliste, Betroffenheits-Einschätzung und Scan-Ergebnis ist das Mandat gut vorbereitet. Eine Anwältin für Wettbewerbsrecht prüft das Wettbewerbsverhältnis, Anzeichen für Rechtsmissbrauch und formuliert, falls sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung.
  6. Barrieren beheben, unabhängig vom Ausgang. Selbst wenn diese Abmahnung angreifbar ist: Die Verstöße bleiben angreifbar, für den nächsten Abmahner und für die Behörde. Wer jetzt saniert, macht aus der Abmahnung den letzten Brief dieser Art.

Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag fürs Leben

Die vorformulierte Unterlassungserklärung im Anhang ist kein Formular, das man abheftet. Einmal unterschrieben, bindet sie lebenslang und enthält eine Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß. Ein einziges vergessenes Alt-Attribut nach einem Relaunch kann dann Geld kosten. Ob und in welcher modifizierten Form Sie eine Erklärung abgeben, entscheiden Sie mit anwaltlicher Beratung, nie allein am Küchentisch.

Was Sie auf keinen Fall tun sollten

Die meisten teuren Fehler passieren in den ersten Tagen, aus Angst oder aus Trotz. Diese fünf Reaktionen sehen wir immer wieder, und sie verschlechtern Ihre Position:

  • Die Frist verstreichen lassen, weil die Abmahnung schon rechtsmissbräuchlich sein wird. Vielleicht ist sie das. Entschieden ist es nicht, und wer nicht reagiert, riskiert die gerichtliche Eskalation.
  • Ungeprüft zahlen, um Ruhe zu haben. Die Zahlung schafft keine Rechtssicherheit: Ohne geprüfte Unterlassungserklärung und ohne behobene Barrieren bleibt der Vorwurf bestehen.
  • Die Original-Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne sie prüfen zu lassen. Sie bindet lebenslang und löst bei jedem künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe aus.
  • Selbst mit der Kanzlei verhandeln, bevor Sie beraten sind. Jede spontane Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Die Kommunikation mit der Gegenseite gehört in anwaltliche Hände.
  • Die Website in Panik umbauen, ohne zu dokumentieren. Beheben ist richtig, aber halten Sie den Zustand zum Zeitpunkt der Abmahnung fest, etwa mit Screenshots und einem gespeicherten Scan-Bericht. Ihr Anwalt braucht diese Beweislage.

Parallel zur Abmahnung: die Behörde prüft unabhängig

Abmahnungen sind das zivilrechtliche Risiko. Daneben existiert ein zweites, und es verschwindet nicht, wenn die Abmahnung abgewehrt ist: Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) kontrolliert seit Januar 2026 aktiv, ob erfasste Angebote die Anforderungen erfüllen, auch mit automatisierten Scans. Am Ende der behördlichen Eskalationskette stehen Bußgelder bis 100.000 Euro nach § 37 BFSG. Wie die Behörde vorgeht und was ein Brief aus Magdeburg bedeutet, steht im Ratgeber zur MLBF-Marktüberwachung.

Für Ihre Entscheidung heißt das: Selbst wenn Ihr Anwalt die Abmahnung erfolgreich abwehrt, bleiben die Barrieren ein offenes Risiko. Die Sanierung ist keine Kapitulation vor dem Abmahner, sondern der einzige Weg, der beide Risiken gleichzeitig schließt. Rechnen Sie nüchtern: Die Kosten für die anwaltliche Abwehr fallen so oder so an. Die Sanierung der Website ist die einzige Ausgabe, die Ihnen danach niemand mehr abverlangen kann. Und sie hilft nebenbei den Besuchern, um die es im Gesetz eigentlich geht.

Prävention: die angreifbaren Lücken schließen

Beide Abmahnwellen und die Scans der Behörde haben eines gemeinsam: Sie finden zuerst die maschinell erkennbaren Verstöße. Fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste, unbeschriftete Formularfelder, fehlende Sprachauszeichnung: Das sind die Punkte, die in Prüfberichten auftauchen, weil jedes Werkzeug sie findet. Die gute Nachricht: Es sind auch die Punkte, die sich am schnellsten beheben lassen. Ehrlich gesagt findet ein automatischer Scan nicht alles, etwa bei Tastaturbedienung und sinnvoller Lesereihenfolge braucht es weiter manuelle Prüfung. Für die Frage, was ein Abmahner gegen Sie belegen kann, ist der Scan trotzdem der richtige Anfang.

  • Alle Bilder haben Alternativtexte, dekorative sind als solche markiert
  • Textkontraste erfüllen die WCAG-Mindestwerte
  • Jedes Formularfeld hat ein programmatisch verknüpftes Label
  • Die komplette Seite lässt sich per Tastatur bedienen
  • Eine Barrierefreiheitserklärung ist veröffentlicht und aktuell
  • Ein regelmäßiger Scan überwacht, dass Updates keine neuen Barrieren einbauen

Zur Erklärung: Welche Angaben § 14 BFSG von privaten Anbietern verlangt, steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben der Barrierefreiheitserklärung. Erstellen können Sie sie mit unserem Generator, inklusive echtem Website-Audit. Eine fehlende oder offensichtlich falsche Erklärung ist einer der einfachsten Angriffspunkte, für Abmahner genauso wie für die Behörde.

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Häufige Fragen zur BFSG-Abmahnung

Muss ich die geforderte Summe zahlen?

Nicht ungeprüft. Ob die Forderung berechtigt ist, hängt von Fragen ab, die bisher kein Gericht entschieden hat, und von Ihrem Einzelfall: Ist Ihr Angebot vom BFSG erfasst, existieren die Verstöße, besteht ein Wettbewerbsverhältnis? Lassen Sie das anwaltlich prüfen, bevor Geld fließt. Ignorieren Sie die Zahlungsfrist aber nicht, sondern reagieren Sie innerhalb der Frist.

Kann ich die Abmahnung einfach ignorieren?

Davon ist abzuraten. Auch wenn viele Fachleute die Abmahnungen für angreifbar halten: Entschieden ist die Rechtslage nicht, und die Gegenseite kann den Anspruch gerichtlich weiterverfolgen. Dann wird es aufwendiger und teurer als eine fristgerechte, anwaltlich begleitete Antwort. Reagieren heißt übrigens nicht zahlen, sondern erst einmal prüfen und antworten.

Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung unterschreibe?

Sie schließen einen Vertrag, der lebenslang gilt und bei jedem künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst. Ein vergessener Alt-Text nach dem nächsten Relaunch kann dann bares Geld kosten. Deshalb: nie die vorformulierte Version ungeprüft unterschreiben. Ob stattdessen eine modifizierte Erklärung sinnvoll ist, entscheidet sich im Gespräch mit Ihrer Anwältin.

Woher weiß ich, ob das BFSG mich überhaupt betrifft?

Das Gesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, allen voran Online-Shops und Buchungsstrecken. Reine Info-Websites fallen meist nicht darunter, Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Die genauen Kriterien und die typischen Grauzonen erklärt der Ratgeber BFSG einfach erklärt, die Schnell-Einordnung liefert unser BFSG-Check.

Sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Es gibt Indizien, die dafür sprechen, etwa die massenhafte Versendung nahezu gleichlautender Schreiben und Zweifel am konkreten Wettbewerbsverhältnis. Viele Fachleute halten die Abmahnungen deshalb für angreifbar. Nur: Ein Gericht hat das bis Juli 2026 nicht entschieden, und die zweite Welle legt immerhin konkrete Prüfberichte vor. Behandeln Sie jede Abmahnung als ernst zu nehmen, bis Ihre Anwältin das Gegenteil belegt.

Was bedeutet der Gegenstandswert von 50.000 Euro?

Der Gegenstandswert ist nicht die Summe, die Sie zahlen sollen. Er beziffert, wie hoch die Gegenseite den Wert des Streits ansetzt, und dient als Rechengrundlage für die Anwaltsgebühren: Je höher der angesetzte Wert, desto höher die Kostenforderung. Ob 50.000 Euro für den konkreten Fall angemessen sind, gehört zu den Punkten, die Ihre Anwältin prüft und gegebenenfalls angreift.

Droht mir zusätzlich ein Bußgeld?

Möglich ist es, aber auf einem getrennten Weg. Bußgelder verhängt nicht der Abmahner, sondern die Marktüberwachungsstelle MLBF, bis zu 100.000 Euro nach § 37 BFSG, am Ende einer Eskalationskette aus Fristsetzung und Anordnungen. Abmahnung und Behördenverfahren laufen unabhängig voneinander. Wer die Barrieren behebt, entschärft beide Risiken zugleich.

Eine Abmahnung ist ein schlechter Tag, aber kein Urteil. Sortieren Sie die Fristen, holen Sie sich anwaltliche Hilfe und verschaffen Sie sich Fakten: Der Scan oben zeigt Ihnen in zwei Minuten, was an den Vorwürfen dran ist. Danach verhandeln Sie nicht mehr im Nebel, sondern mit Befund.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt. Stand: Juli 2026.

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Redaktion accessibility-check.ai